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   RG, 20.06.1930 - III Tgb 39/30   

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https://dejure.org/1930,482
RG, 20.06.1930 - III Tgb 39/30 (https://dejure.org/1930,482)
RG, Entscheidung vom 20.06.1930 - III Tgb 39/30 (https://dejure.org/1930,482)
RG, Entscheidung vom 20. Juni 1930 - III Tgb 39/30 (https://dejure.org/1930,482)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist § 3 Abs. I des thüringischen Ermächtigungsgesetzes vom 29. März 1930 mit dem Reichsrecht vereinbar?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 129, 236
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55

    Wartestandsbestimmungen

    Das Reichsgericht hat die Frage - von der durch die Entscheidung des III. Senats überholten Entscheidung des VII. Senats abgesehen, vgl. oben S. 345 - nur einmal zu entscheiden gehabt, nämlich in dem gemäß Art. 13 Abs. 2 WRV ergehenden Beschluß vom 20. Juni 1930 (RGZ 129, 236).
  • BVerwG, 27.09.2007 - 2 C 21.06

    Abwägung; Ämterpatronage; Amtsperiode; Anrechnung; Anreizfunktion; Anspruch auf

    Aus diesem Grunde verbietet es sich, dass der Beamte aus beliebigem Anlass aus seinem Amt entfernt werden kann, denn damit entfiele die Grundlage seiner Unabhängigkeit (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Oktober 1957 - 1 BvL 1/57 - BVerfGE 7, 155 und vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 ; vgl. auch RGZ 104, 58, ; 107, 1 ; 129, 236 ).
  • BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvL 16/82

    Schulleiter

    Aus diesem Grunde verbietet es sich auch, daß der Beamte aus beliebigem Anlaß aus seinem Amt entfernt werden kann, denn damit entfiele die Grundlage seiner Unabhängigkeit (vgl. BVerfGE 7, 155 [163]; vgl. auch RGZ 104, 58, [62]; 107, 1 [6]; 129, 236 [237]).
  • BGH, 10.06.1969 - IX ZR 65/67

    Rechtsmittel

    Die Revision übersieht, daß die Ausübung der Reichsaufsicht, durch die auch das Ermächtigungsgesetz der Thüringer Regierung vom 29. März 1930 (ThürGS S. 23) beanstandet wurde, weil es die Grundlagen der Beamtenrechte antastete (RGZ 129, 236), den rechtsstaatlich gesinnten Beamten und Richtern den nötigen Rückhalt gab, trotz etwaiger nationalsozialistischer Beeinflussungsversuche pflichtgemäß zu handeln.
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